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Sofern auch Eurer Fürstlichen Gnaden Unterthanen auf die außreißenden einzelnen Soldaten ein wachsahmes auge zu schlagen, dieselben gefenklich anzuhalten oder im fahlle gewaltsahmen Widersetzens gar niederzulegen angesetzet würden: solte das Rauben und Plündern desto wenniger überhandt nehmmen.

Gestalt ich Euer Fürstlich Gnaden Landrosten, Cantzler und Rehtal diese beiden mittel berayts wolmeinend angedeuttet, wiederhole ich dieselbe Affektion (Zuneigung).

Dieselben in göttlicher milde, Protektion und neben gegen mich zu beharrenden freundlichen faveur emphehle unter anerbietung meiner unterthenigen Dienste.

        Gieboldehausen, den 9. Juli 1623

        E.F.G. untertheniger
        Johan grave von Tilly "

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