Förderverein „Deutsches Gipsmuseum und Karstwanderweg e.V.“ § 1 (Name und Eigenschaft)
Zweck des Vereines sind die Förderung der Kunst, Kultur und Denkmalspflege im Hinblick auf den Werkstoff Gips, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Karstwanderweges, insbesondere§ 3 (Mittel) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.§ 4 (Ausgaben)
Mitglieder können werden:§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich durch Beitrittserklärung zur Entscheidung vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.§ 7 (Verlust der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft geht durch Austritt aus dem Verein verloren. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.§ 8 (Beiträge und Zuwendungen) Es sind Jahresbeiträge zu leisten. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt, in der Höhe und Fälligkeit bestimmt werden. Sonderleistungen und Spenden sind jederzeit möglich. Die Beiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.§ 9 (Geschäftsjahr) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 10 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§ 11 (Bildung des Vorstandes) a. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:§ 12 (Prüfung der Kassenunterlagen) Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kontoführung und Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.§ 13 (Aufgaben des Vorstandes) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.§ 14 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse) Über Sitzungen und Versammlungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das in der folgenden Sitzung oder Versammlung zu genehmigen ist.§ 15 (Mitgliederversammlung) 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.§ 16 (Auflösung) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit oder der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des für die Gemeinnützigkeit des Vereins zuständigen Finanzamtes, dem Landkreis Osterode am Harz zu, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.§ 17 (Allgemeines) 1. Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung der Satzung in einzelnen Bestimmungen ohne grundsätzliche Bedeutung, so ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die Änderung selbständig vorzunehmen.§ 18 (Gerichtsstand und Erfüllungsort) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Herzberg am Harz.§ 19 (Inkrafttreten) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4.04.2007 in Walkenried beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |