SATZUNG

Förderverein „Deutsches Gipsmuseum und Karstwanderweg e.V.“

§ 1 (Name und Eigenschaft)

    Der Verein führt den Namen „Deutsches Gipsmuseum und Karstwanderweg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Sachsa. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 (Zweck und Ziele)
Zweck des Vereines sind die Förderung der Kunst, Kultur und Denkmalspflege im Hinblick auf den Werkstoff Gips, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Karstwanderweges, insbesondere
a) die Darstellung der Geologie, Geschichte, Gewinnung, Verarbeitung, Anwendung und Verbreitung des Gipses sowie der naturräumlichen Gegebenheiten,
b) die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zu den unter a)
genannten Bereichen,
c) die Förderung und Verbreitung des Wissens über Gips und die mit ihm zusammenhängenden Bereiche bei Schulen, Vereinen, Touristen sowie anderen interessierten Gruppen
d) und die Präsentation des Rahmenthemas Gips und Karstlandschaft in einer musealen Einrichtung, in Vorträgen, Exkursionen und Publikationen;
e) die Pflege und Aktualisierung des Weges und seiner Beschilderung im Landkreis Osterode am Harz sowie entsprechender Publikationen,
f) Förderung des Wanderns und sonstigen nichtmotorisierten Naturerlebnisses,
g) Kooperation und Abstimmung von Maßnahmen mit den Betreibern oder Nutzern des Karstwanderweges in den Landkreisen Nordhausen und Sangerhausen sowie am angrenzenden Kyffhäuser.
§ 3 (Mittel)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 (Ausgaben)
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Mitglieder)
Mitglieder können werden:
a) alle natürlichen Personen,
b) alle juristischen Personen,
c) alle sonstigen Personengemeinschaften.
§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich durch Beitrittserklärung zur Entscheidung vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.
§ 7 (Verlust der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft geht durch Austritt aus dem Verein verloren. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung auf Antrag den Ausschluss des Mitgliedes beschließen. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 8 (Beiträge und Zuwendungen)
Es sind Jahresbeiträge zu leisten. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt, in der Höhe und Fälligkeit bestimmt werden. Sonderleistungen und Spenden sind jederzeit möglich. Die Beiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 9 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Bildung des Vorstandes)
a. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
zwei stellvertretende gleichberechtigte Vorsitzende für die Fachbereiche Gips und Karstwanderweg,
dem/der Kassenwart(in),
dem/der Schriftführer(in)
b. Zum erweiterten Vorstand werden vier Beisitzer(innen) gewählt, deren Aufgabe in einer Geschäftsordnung festgelegt wird.
Der Vorstand wird alle drei Jahre in einer Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gemäß § 26 BGB von dem/der Vorsitzenden und beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt allein. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung diese Position kommissarisch besetzen.
§ 12 (Prüfung der Kassenunterlagen)
Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kontoführung und Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 13 (Aufgaben des Vorstandes)
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 14 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)
Über Sitzungen und Versammlungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das in der folgenden Sitzung oder Versammlung zu genehmigen ist.
§ 15 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,
wenn er dies als sachlich erforderlich ansieht oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann offen oder muss auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Es hat eine Vertretungsstimme.
Stimmrechtsvollmachten eines Mitglieds auf andere Mitglieder sind unzulässig.
6. Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung ruhen, wenn das Mitglied mit den Beiträgen mehr als ein Geschäftsjahr im Rückstand ist.
§ 16 (Auflösung)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit oder der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Zustimmung des für die Gemeinnützigkeit des Vereins zuständigen Finanzamtes, dem Landkreis Osterode am Harz zu, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss auf der in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten Tagesordnung stehen.
§ 17 (Allgemeines)
1. Verlangt das Registergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung der Satzung in einzelnen Bestimmungen ohne grundsätzliche Bedeutung, so ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die Änderung selbständig vorzunehmen.
2. Sollten einzelne Regelungen der Satzung mit geltendem Recht unvereinbar sein, bleibt diese Satzung im Übrigen hiervon unberührt.
§ 18 (Gerichtsstand und Erfüllungsort)
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Herzberg am Harz.
§ 19 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4.04.2007 in Walkenried beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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