Hattorfer Schützenfest Zum Hattorfer Gesellschaftsleben gehört auch das Schützenfest, das fast alljährlich abgehalten wird und dessen Tradition bis ins Jahr 1751 zurückgeht. Wir lesen über diese Tradition in einem Bericht folgendes: Schützenverordnung für die Commune Hattorf. 1751, d. 21. Jul. Aufhebung des Verbots das Scheibenschießens betreffend. Wir Georg der Andere, von Göttes Gnaden König von Gross-Britannien, Frankreich und Irland, Beschützer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, des Heil.Röm. Reichs Erzs-Schatzmeister und Churfürst usw. Wir haben zwar aus guter Bewagung das sonsten gewöhnliche Scheibenschießen in den kleinen Städten, Flecken und Dörfern Unserer deutschen Lande ohnlängst aufgehoben, und desfalls unterm 12. August a.p. ein öffentliches Verbot erheben lassen. Nachdemmalen Wir aber von vielen Communen Unserer getretenen Unterthanen gar sehnlich angegangen worden, diese von uns hergebrachte und besonders bewilligte Freyheit zu der unschuldigen Ergötzlichkeit und einzigen Uebung im Gewehre ihnen hinwiederum loszugeben und in gehöriger Maasse geniessen lassen. So haben Wir uns allersinsten in Gnaden bewogen gefunden, solchem Gesuche noch vor dasmal Statt zu thun, und vergünstigen hiermit aufs neue, dass alle diejenigen Städte, Flecken und Dörfer Unserer hiesigen Lande, welche sothanes öffentliche Scheiben-Schießen ehedem hergebracht und auf besondere Bewilligung gehalten haben, selbiges fernerhin an einem unschädlichen von jeder Obrigkeit zu bestimmenden Orte, auf die vorhin gebräuchliche Weise von nun an wiederum anstellen und zu gehöriger Zeit vornehmen mögen. Gleichwie aber Wir allem Missbrauche und Ausschweifungen hiebey sorgfältig gewehret, und diejenigen, so sich dazu verleiten lassen, auf das ausdrücklichste bestrafet wissen wollen; so setzen wir auch zugleich ausdrücklich, dass, falls insonderheit, wieder besseres Verhoffen, daraus Gelegenheiten zu Wild-Diebereyen erwachsen dürften, solche Misshandlungen nicht nur nach Maassgebung derer deshalb vorhandenen Verordnungen mit aller Strenge geahndet, sondern auch die Gemeinde, aus welcher der Wilddieb wäre, der Ergötzlichkeit des Scheiben-Schießens auf ewig verlustig erkläret werden solle; als welches die Obrigkeit jedes Ortes bey Kundmachung dieser Vergünstigung den Unterthanen ernstlich bedeuten, und sich zu genauer Beobachtung nehmen werden. Gegeben annover, den 21 sten LJul. 1751. & Flectoris speciales G. Fhr. Grote. Von den folgenden 28 Paragraphen sollen nur die originellsten wiedergegeben werden. |