Nachdem Sr. Königl. Majestät von Großbritannien und Churfürstlichen Durchlaucht zu Braunschweig und Lüneburg denen Dorfschaften die Haltung der Schützenhöfe allergnädigst hinwiederum vergönnet. So hat nun die alte Grubenhagensche Schützen-Ordnung wiederum erneuert, in einigen wenigen Stücken geändert, und unter dem Amts Siegel jeder Commune zugestellt, und lautet dieselbe wie folget: 1. Soll ein jeder so bey dem Schützenhofe als ein Schütze sich anzufinden gewillet, Echte seyn, oder widrigenfalls mit 18 mgl. welche die Schützen-Vorsteher denen Schützen zum Besten allemahl zu berechnen haben, sich legitimiren. 7. Wer sich ungebührlich aufführet, und unnütze Händel anfängt, soll 10 mgl. zur Schützen-Casse erlegen, und wer übergeben, trunken befunden wird 20 mgl., beyde aber von denen Schützen in Arrest genommen und vom Schützenhofe weggebracht werden. 9. Es soll auch ein jeder Einwohner, außer alte ohnvermögsame Leute, jährlich nicht allein mit schissen, sondern auch ein Rohr mit Zubehör jeder Zeit fertig und in gutem Stande haben, auch mit sich Exerciren, auf daß er im Nothfall und auf Erfordern der Allergnädigsten Herrschaft und dem Vaterlande zu Dienste sich dessen gebrauchen könne. 26. Hingleichen sollen auch die Schützen-Meister unter dem letzteren Umgang, die Gewinne abtheilen, den Aufsatz den Schreiber und Zeiger lohnen, und sich sonst keiner, bey Straße des Aufsatzes, bey dem Gelde oder Kassen befinden lassen. 27. Der Hattorfer Schützenhof wird allemahl den Montag nach dem 2 ten Sonntage post Trinitatus abgehalten. 28. Schliesslich soll diese Schützen-Ordnung allemahl ehe und bevor zum schiessen geschritten wird, zu jedermanns Nachricht und Wissenschaft öffentlich verlesen werden. Herzberg den 5 ten May 1742 L.S. M e i s t e r |