Der Schutz des Gipskarstgebietes bei Düna
im Südharz (Niedersachsen)

Die intensiven Bemühungen von Fachleuten, die Naturschutzgebiete Hainholz und Beierstein bei Düna im Südharz zu erhalten, in die sich auch der Verband der Deutschen Höhlen- und Karstforscher, der Verband österreichischer Höhlenforscher und die Internationale Union für Speläologie eingeschaltet hatten1, waren vorerst von Erfolg begleitet. Der Niedersächsische Kultusminister hat über Ansuchen des Niedersächsischen Landtages am 30. April 1973 allen Persönlichkeiten und Institutionen, die Eingaben in dieser Sache gemacht hatten, eine Information über die Sach- und Rechtslage zugehen lassen. Darin heißt es wörtlich:

„Das Gipskarstgebiet bei Düna, bestehend aus dem Hainholz und dem Beierstein, wurde wegen seiner hervorragenden wissenschaftlichen Bedeutung und seiner landschaftlichen Schönheit durch Verordnung vom 5.10.1967 als Naturschutzgebiet ausgewiesen, nachdem bereits am 10.11.1962 die einstweilige Sicherstellung angeordnet worden war.
Die Rigips-Werke in Bodenwerder, die im Jahre 1965 mit den Eigentümern der im Schutzgebiet liegenden Flächen — den Mitgliedern der Forstgenossenschaft Schwiegershausen — einen Pachtvertrag mit dem Ziel des Abbaues der Gipssteinvorkommen abgeschlossen hatten, fochten zunächst die einstweilige Sicherstellung an; nach Erlaß der Naturschutzverordnung stellte die Firma dann beim Herrn Regierungspräsidenten in Hildesheim einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung, der abgelehnt wurde. Daraufhin erhoben die Rigips-Werke und die Forstgenossenschaft Klage beim Verwaltungsgericht und machten gleichzeitig Schadensersatzansprüche beim Landgericht Göttingen geltend. Beide Verfahren ruhten längere Zeit, weil Bemühungen um eine außergerichtliche Lösung liefen. Die angestrebte Kompromißlösung kam jedoch nicht zustande, da der Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde aufgrund der Verhandlungen mit den Vertretern der vorgenannten Firma, der Behördenberatungen und eines Ortstermins sowie nach Prüfung der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis kam, daß durch den Gipsabbau dieses einmalige Naturschutzgebiet der Wissenschaft und Forschung endgültig verlorengehen würde. Auch eine Teilfreigabe konnte nicht vertreten werden, da die Grenzen des Schutzgebietes bereits bei der Ausweisung so eng gesetzt worden sind, daß jeder auch nur geringe Eingriff in das Gebiet den Schutzzweck insgesamt gefährden würde. Die Rigips-Werke werden jetzt auf einer gerichtlichen Klärung ihrer Forderungen bestehen.“

Aus diesem Schreiben geht hervor, daß sich die Naturschutzbehörden die Auffassung der karst- und höhlenkundlichen Experten über den Wert der Gipskarstlandschaft zu eigen gemacht und alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Erhaltung dieses Gebietes zu gewährleisten. Dafür gebührt diesen Institutionen der aufrichtige Dank aller Naturwissenschafter.

Dr. Hubert Trimmel (Wien)

1 vgl. Die Höhle, 23. Jg., H. 2, Wien 1972, S. 73—75.


TRIMMEL, Hubert (1973): Der Schutz des Gipskarstgebietes bei Düna im Südharz (Niedersachsen).- Die Höhle 24, H.2, S. 96, Wien

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