Verbesserter Höhlen- und Erdfallschutz in den Naturschutzgesetzen von Niedersachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen

Die am 12. Februar 1990 in Kraft getretene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG) der Bundesrepublik Deutschland hat eine wichtige Neuerung gebracht. Im Paragraph 20c werden „Besonders geschützte Biotope“ behandelt. Bestimmte charakteristische Lebensraumtypen genießen seitdem aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt automatisch gesetzlichen Schutz, ohne daß ein spezielles Schutzgebiet ausgewiesen werden muß. Das Gesetz definiert:

„Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig.“

Es sind dies z. B. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellenbereiche, naturnahe Fließgewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Fels- und Steilküsten, Strandwälle und Dünen, Salzwiesen und Watflächen im Küstenbereich, offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich. So manche dieser Biotope kommen auch im Karst und damit auch in der täglichen Schutzpraxis des Höhlenforschers vor.

Keine Verordnung, Satzung oder Einzelordnung braucht mehr vorauszugehen, um das Verbot — wie etwa bei Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen — gebietsbezogen zu konkretisieren. Die bloße Existenz des Biotops, wo immer er sich auch befinden mag, genügt, um den besonderen Schutz auszulösen. Der neue „besondere“ Biotopschutz zielt auf die Sicherung des derzeitigen Zustandes vor nachteiligen Veränderungen und Zerstörungen. Nutzungen, die diesen Zustand nicht erheblich beeinträchtigen, sind weiterhin zulässig, allerdings mit Einschränkungen.

Da im Höhlenschutz eine große Anzahl von akuten Gefährdungen besteht und zahlreiche Naturhöhlen durch Bodenabbau, Ausbeutung ihres Höhleninhaltes und ähnliche Probleme ständig von Zerstörung bedroht sind, schlug der Autor während der Beratungen zur Vorbereitung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vor, auch natürliche und künstliche Höhlen unter den Schutzstatus der „Besonders geschützten Biotope“ zu stellen. Diese Anregung wurde vom Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt dankenswerterweise aufgegriffen, so daß es jetzt im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 im Paragraphen 30 „Schutz bestimmter Biotope“ heißt:

„Folgende Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt: . . . 6. natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche . . .“

Auch das Land Thüringen zeigte sich in diesem Punkt aufgeschlossen; das vorläufige Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaltspflege vom 29. Jänner 1993 formuliert in Paragraph 18 „Besonders geschützte Biotope“:

„Die folgenden Biotope werden, ohne daß im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muß, unter besonderen Schutz gestellt: . . . 4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Höhlen und Stollen, soweit diese nicht mehr genutzt werden sollen, . . . 6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Murgänge.“

Auch für das Land Niedersachsen regte der Autor während der Vorbereitungsarbeiten zur Novellierung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) namens der Arbeitsgemeinschaft für Karstkunde Harz e. V. am 1. März 1992 an, unter anderem auch die Höhlen und Erdfälle als besonders geschützte Biotope unter den Schutz des novellierten Paragraphen 28a im NNatG zu fassen. Auch dieser Anregung wurde dankenswerterweise nachgekommen, so daß es im neuen, seit dem 1. November 1993 gültigen NNatG im Paragraphen 28a heißt:

„Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt: . . . 5. natürliche Höhlen und Erdfälle.“

Damit ist nunmehr in allen drei genannten deutschen Bundesländern eine gute juristische Grundlage für den Höhlen- und Erdfallschutz gelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch auch die Schutzpraxis effizient verbessert werden kann. Sicherlich wird es nicht zuletzt auch vom Engagement und der Beratung durch die Höhlenvereine abhängig sein, wie aktiv die Behörden diese neuen Bestimmungen umsetzen können.

Dipl.-Geol. Friedhart Knolle (Goslar)



Erstmals erschienen als:

KNOLLE, Friedhart (1993): Verbesserter Höhlen- und Erdfallschutz in den Naturschutzgesetzen von Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.- Die Höhle 44(4): 114-115, Wien

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