Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz
Nutzungsberechtigungen, wirtschaftliche Nutzung und Ende als Angerrevier

Die Landgemeinde im Südharz

Von Uwe Kramer

Wenn von Waldgemeinschaften im Südharz die Rede ist, denkt man zumeist an den Siebengemeindewald, zwischen den Gemeinden Schwenda und Uftrungen gelegen. Weniger bekannt ist, dass es in der hiesigen Region noch weitere Waldgemeinschaften gab.

Die Landgemeinde, ebenfalls eine ehemalige Waldgemeinschaft und zwischen Questenberg, Hainrode und Breitenbach gelegen, wird erstmals in einer Urkunde im Jahr 1492 erwähnt und hatte 1847 eine Fläche von ca. 405 ha. Die Sage vom Ursprung der Landgemeinde ähnelt derjenigen vom Siebengemeindewald und berichtet ebenfalls von einer Schenkung aus Dankbarkeit über die erfolgreiche Suche nach einem verloren gegangenen Kind des Herrschers.


Übersichtskarte Lage Landgemeinde

Die nutzungsberechtigten Gemeinden

SCHÖNICHEN (1842, in JÄGER 1998) nennt die Gemeinden Breitenbach, Dietersdorf, Questenberg, Rotha, Horla, Kleinleinungen und Hainrode. Dagegen führt der im Jahr 1847 aufgestellte Rezess über die erfolgte Separation der Landgemeinde folgende nutzungsberechtigten Gemeinden auf: Die oben genannten Gemeinden, jedoch ohne Dietersdorf und Horla, außerdem aber Wolfsberg, Wickerode und Drebsdorf.

Die wirtschaftliche Nutzung der Landgemeinde

Der ursprünglich vorhandene Wald war bis zum 18. Jahrhundert, als die Landgemeinde durch den Chronisten KRANOLD als „Lehde“, d. h. kahle Fläche, bezeichnet worden ist, vernichtet. Seit dieser Zeit war die Landgemeinde als gemeinsam genutzte Hutungsfläche für die berechtigten Ortschaften unentbehrlich.

Der bereits erwähnte KRANOLD beschreibt anschaulich den Weidebetrieb in jenen Zeiten: „Auf dieser Landgemeinde sieht man im Sommer etliche Herden; bald zeigen sich solche unter den schattigen Bäumen des Questenberger Forstes liegende Kuhhirten mit ihrem großen Vieh; bald stehen einige muntere Schäfer, auf ihre Schafhaken sich lehnend ..., bald wieder begegnet einem eine bunte Ziegenherde, auch wohl ein träger Schweinehirte , mit seiner borstigen Kompagnie“ (SCHMIDT in JÄGER 1998).

Die Hutung der Nutztiere, insbesondere der Kühe, Schafe, Ziegen und Schweine war in der damaligen Zeit von außerordentlicher ökonomischer und sozialer Bedeutung: Ökonomisch, da bis zur Ausführung der Separation die Viehhaltung zugleich Weidewirtschaft bedeutete, d. h. ein von der Gemeinde vertraglich gebundener „Gemeindehirte“ hütete das Vieh der Dorfbewohner auf den Hutungsflächen, im Wald und auf der Brache. In den Stall kamen die Tiere nur zum Überwintern und des Nachts. Unter den Bedingungen der damals üblichen Dreifelderwirtschaft, einem reinen Getreidefeldbau, war eine ausreichend große Anzahl von Weidevieh als Lieferant von Dung für die Sicherung der Bodenfruchtbarkeit von entscheidender Bedeutung.


Hutung prägte das Bild der Landgemeinde

Die soziale Bedeutung des allgemeinen Weiderechtes für sämtliche Bewohner eines Dorfes auf den Hutungsflächen lag in dem Tatbestand, dass auch landarme bzw. landlose Personen die Möglichkeit bekamen, eine Kuh oder anderes Vieh zu halten. Das bedeutete viel in einer Zeit, wo neben einem Stück Garten oder Acker der Besitz von Haustieren in entscheidendem Maße die Existenz der ländlichen Bewohner sicherte.

Das Ende der Landgemeinde als gemeinschaftlich genutztes Angerrevier

Das starke Wachstum der Bevölkerung in Mitteleuropa ab ca. 1750 machte eine Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion zwingend erforderlich. Hierbei rückten insbesondere die ausgedehnten gemeinschaftlich genutzten Hutungen, sowie die mit der Dreifelderwirtschaft einher gehenden Nutzungszwänge in das Blickfeld der Reformer.

Im Jahr 1821 ist in Preußen (und in der Folge in den übrigen deutschen Ländern) ein Gesetz erlassen worden, das die Teilung der gemeinsam genutzten Hutungsflächen in Verbindung mit einer Flurneuordnung des zersplitterten bäuerlichen Grundbesitzes „in wirtschaftlichem Zusammenhang“ zum Inhalt hatte. Im Gebiet des ehemaligen Landkreises Sangerhausen ist diese als Separation bezeichnete Reform im Wesentlichen zwischen 1845 und 1870 vollzogen worden. Auf der Landgemeinde wurde die Separation 1846 eingeleitet und 1847 abgeschlossen.


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Wie bereits erwähnt, war die Landgemeinde in der Mitte des 19. Jahrhunderts ein „Angerrevier“, d. h. ein waldfreies Hutungsgelände. Zudem nahm der Obstbau in jener Zeit an Bedeutung zu, so dass ein Teil der bis dahin kahlen („raumen“) Hutungsflächen als „...mit Obstbäumen bepflanzt...“ beschrieben wird.

Das Nutzartenverhältnis war 1846 wie folgt:
a) raume Hutung: 379,0 ha,
b) Obstplantagen: 11,0 ha,
c) Wege und Triften: 14,0 ha,
d) Gräben und Gewässer: 0,75 ha.
Gesamt: 404,75 ha

Weitere Nutzungen waren der Plaggenhieb, sowie das Recht der Grafen zu Stolberg-Roßla zum Kohlenschwelen und Kohlenbrennen an „beliebigen Stellen“. Die Separation bedeutete das Ende der Landgemeinde als gemeinschaftlich genutztes Angerrevier.

Die Bildung „ökonomisch zweckmäßiger Feldpläne“ war in diesem Fall kompliziert, da es erforderlich war, die Interessen der zahlreichen Interessenten (Grundbesitzer) zu berücksichtigen. Dabei wurden in mehreren Fällen die Hutungsrechte auf andere Interessenten übertragen („zediert“), die wiederum außerhalb der Landgemeinde für eine angemessene Abfindung sorgen mussten.


Gemarkungsgrenzen im Bereich der Landgemeinde

So sind die Mithütungsrechte der Gemeinde Drebsdorf und der bäuerlichen Wirte von Drebsdorf an der Landgemeinde dem Freigut in Wickerode zediert worden, das wiederum seine in der Feldmark Drebsdorf bestehenden Rechte an die Gemeinde Drebsdorf und die dortigen bäuerlichen Wirte abtrat.

Eine weitere Zession betraf die Interessenten und die Gemeinde Hainrode, die ihre in der Feldmark Wickerode zustehenden Mithütungsrechte auf das Wickeröder Freigut übertrugen. Das Freigut gewährte im Gegenzug auf der Landgemeinde eine Abfindung.

Das Krusesche Freigut und die Interessenten zu Wickerode haben das ihnen auf der Landgemeinde zugefallene Feld von 4 ha dem Wickeröder Freigut überlassen, das dafür die Interessenten im Zusammenhang mit der Separation in der Feldflur Wickerode entschädigte.

Die Interessenten von Questenberg haben eine 22 ha große Fläche von der Landgemeinde dem Grafen von Stolberg-Roßla abgetreten, der im Gegenzug von seinem an die Feldmark Questenberg grenzenden Forstrevier 15 ha übergab, die zuvor abgeholzt worden sind. In diesem Zusammenhang haben die Questenberger Interessenten auf die in diesem Forstrevier lastenden Servitutrechte, wie Hütung, das Raff- und Leseholzsammeln und die Laubstreunutzung ohne Entschädigung verzichtet.

Schließlich haben die Besitzer des Rittergutes Agnesdorf 42 ha Land, die ihnen aus der Landgemeinde zugefallen sind, an den Grafen von Stolberg-Roßla abgetreten, gegen finanzielle Entschädigung in Höhe von 1 500 Thalern (4 500 Mark) sowie Abgabe von 19 ha Land an anderer Stelle.

Dieser mit der Separation im Zusammenhang stehende Tausch von Grundstücken in benachbarten Fluren ist bis zum Jahr 1851 erfolgt.

Bei der Wertermittlung sind die Obstplantagen auf der Landgemeinde dahingehend berücksichtigt worden, dass den Besitzern derselben der Grundwert des Baumbestandes nach Abzug der Hütung vorweg zugerechnet worden ist.

Zum Zwecke der Separierung ist die Landgemeinde in 100 Teile gelegt worden. Es erhielten davon:
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute (Schule, Pfarre und Kirche) und politische Gemeinde zu Hainrode: 26 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute u. politische Gemeinde zu Breitenbach: 22 Teile,
- das Freigut zu Wickerode: 15 Teile,
- das Rittergut zu Agnesdorf: 10 Teile,
- das Gräflich Stolberg-Roßlasche Kammergut zu Wolfsberg: 8,25 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute und politische Gemeinde zu Questenberg: 8 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute und politische Gemeinde zu Rotha: 5,50 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute und politische Gemeinde zu Klein-Leinungen: 3 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute und politische Gemeinde zu Wickerode und das vormals Scolische oder Krusesche Gut: 1,50 Teile,
- die bäuerlichen Wirte, geistlichen Institute und politische Gemeinde zu Wolfsberg: 0,75 Teile,

Auch nach der Separation waren Hutung und der Obstbau die wesentlichen Nutzungen auf der Landgemeinde. Unter den veränderten landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach 1990 war es schwierig, diese Nutzungen fort zu setzen. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass die Hutung in wesentlichen Bereichen des Gebietes durchgeführt wird, so dass der Bestand der artenreichen Halbtrockenrasen gesichert ist.

Heute erinnert noch der Name „Landgemeinde“ an die ehemalige Waldgemeinschaft, deren Wald seit der Mitte des 18. Jahrhunderts durch Übernutzung verschwunden war und die danach ein gemeinschaftlich genutztes Angerrevier darstellte.

Literatur

- JÄGER, C. (1998): Die Vegetation der Halbtrockenrasen im Raum Questenberg (Südharz) in Beziehung zu ihrer historischen und aktuellen Nutzung. - Dipl.-Arb., Martin-Luther-Univ., Halle.

- LHASA, MD, Rep. C 20 V Sep. Landgemeinde Krs. Sangerhausen.


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