Höhlen- und Karstlandschaftsschutz

55 Jahre Naturschutzgebiet Hainholz, die Mutter aller Gipskarstkonflikte im Altkreis Osterode am Harz – ein Rückblick auf entscheidende Momente, auch vor Gericht

Zusammenfassung
Vor 55 Jahren wurde das Kerngebiet des heutigen Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Hainholz“ (Landkreis Göttingen, Niedersachsen) unter Naturschutz gestellt. Nach einer einstweiligen Sicherstellung dieses Kerngebietes 1962 schloss die Forstgenossenschaft Schwiegershausen 1963 einen Pachtvertrag mit der Firma Rigips ab, der den Gipsabbau im Zentralgebiet des Hainholzes (Bollerkopf) auf einer Fläche von zunächst 20 ha ermöglicht hätte. Kurz vor der eigentlichen Unterschutzstellung 1967 hatte die Fa. Rigips einen kleinen Steinbruch im Hainholz aufgefahren. Die Forstgenossenschaft klagte gegen die Unterschutzstellung wegen des entgangenen Gewinns. Der Streitwert wurde auf 34 Mio. DM festgelegt mit den entsprechend sehr hohen Anwaltsgebühren. Die damals junge Arge für niedersächsische Höhlen und andere Organisationen begannen mit Aufklärungskampagnen, detaillierter Forschung und Unterschriftenlisten für die Erhaltung des Naturschutzes zu kämpfen. Hier erinnern wir an die Geschehnisse dieser Jahre und berichten vor allem über eine der Hauptverhandlungen vor dem Oberlandesgericht am 26.1.1979. Letztlich blieb der Naturschutz bestehen, aber nicht durch eine richterliche Entscheidung (die vielleicht für andere Fälle richtungsweisend hätte sein können), sondern durch einen außergerichtlichen Vergleich. Die Firma erhielt andere Abbauflächen und es wurden aus Naturschutzmitteln millionenschwere Entschädigungen gezahlt. 1981 wurde das Gebiet endgültig gesichert und erfuhr seitdem eine erhebliche Förderung und flächenmäßige Erweiterung auf nunmehr fast 700 ha.

Abstract
Fifty-five years ago, the central areas of the “Gipskarstlandschaft Hainholz” (County Göttingen, State Lower Saxony) were officially declared a natural preserve. It was preliminarily protected in 1962 but in spite of that the Forstgemeinschaft Schwiegershausen (the association of owners) signed a lease with the gypsum company Rigips that would have allowed them to mine about 20 ha of gypsum karst in the Hainholz (Bollerkopf). The company even set up a small exploratory quarry before the final declaration of protection in 1967. After this declaration the owners filed a complaint at court for loss of profit. The value of the area was set at 34 million German Marks with the corresponding high lawyers’ fees. The newly founded working group for Lower Saxonian caves (Arge für niedersächsische Höhlen) and other organizations started public awareness campaigns, petitions and detailed scientific exploration of the area. Here we recall some of the events of the time and report about one of the summary trials at the higher regional court at Celle on the 26th January 1979. In the end, the protection status was not revoked, and further quarrying was prevented. The case was settled out of court and reparations were paid to the owners while the company was allowed to quarry in other gypsum areas nearby. It is a pity that the court missed the opportunity to rule in favor of natural protection, a ruling that could have set precedents for other, similar cases. Thus, in 1981 the area was finally saved and has since been enlarged to 700 ha, supported by substantial funding.

Der Hainholz-Prozess
Das Naturschutzgebiet rund um das Hainholz im Landkreis Göttingen (Niedersachsen) wird in diesem Jahr 55 Jahre alt. In den 1960er und 1970er Jahren wurde mit allen wirtschaftlichen und juristischen Mitteln um das Gipskarstgebiet Hainholz-Beierstein gekämpft, um die jeweiligen Interessen durchzusetzen bzw. zu verteidigen (u.a. A. A. 1988, Kempe 1972, 1979, Vladi 2004). Das hat viele Naturschützer seinerzeit stark geprägt, so auch die Autoren, die damals viel lernten. Um ein Haar wäre aus dem Hainholz ein Steinbruch geworden…

Abb. 1: Erdfälle im Heiligental des NSG Gipskarstlandschaft Hainholz; Foto Firouz Vladi.


Abb. 2: Der tektonische Rücken des Rötzel im NSG Gipskarstlandschaft Hainholz im Winter – der Zechstein taucht nach links (Westen) unter der Schichtstufe des Buntsandsteins ab; Foto Firouz Vladi.

Abb. 3: Frühjahr im Hainholz, der Bärlauch blüht und verbreitet seinen Geruch im Unterholz des Buchenwaldes – eine typische Pflanzengemeinschaft auf den kalkigen Böden des Gipskarstes; Foto Firouz Vladi.

Zeit für einen Rückblick: 1963 schloss die Forstgenossenschaft Schwiegershausen, für das Hainholz zuständig, einen Pacht- und Abbauvertrag mit der Firma Rigips. Der Vertrag sah einen Abbau in einem ca. 20 ha großen Gebiet vor, das aber den zentralen Teil einer Fläche bildete, die bereits 1962 durch den Regierungspräsidenten Hildesheim einstweilig für den Naturschutz sichergestellt worden war. 1967 wurde für das vorläufig sichergestellte Gebiet der Naturschutz erklärt. Dagegen klagten die Forstgenossenschaft sowie die Firma Rigips. Außerdem klagten sie auf Entschädigung für den entgangenen Gipsabbau im Hainholz. Der Streitwert wurde vom Landgericht Göttingen auf 34 Mio. DM festgesetzt. Damit geriet der Naturschutz in der Südharzer Karstlandschaft in eine schwierige Lage. Wichtig für den Prozessverlauf war auch, dass die Firma trotz der einstweiligen Sicherstellung für den Naturschutz 1967 – wenige Wochen vor dem Inkrafttreten der NSG-Verordnung – anfing, Gips abzubauen. Dieser Abbau erreichte zwar keinen großen Umfang, hinterließ aber gleichwohl Zerstörungen, die bis heute sichtbar sind. Die Klagen gingen durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.
Notizen des Erstautors erlauben einen Augenzeugenblick auf eine der Hainholz-Verhandlungen, die am 26.1.1979 vor dem Oberlandesgericht Celle stattfand. Der Prozess war vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe an das OLG Celle zurückverwiesen worden mit der Auflage, sich nicht um eine Sachentscheidung „herumzudrücken“.
Bei dem möglicherweise größten Naturschutzprozess, der damals in der Bundesrepublik lief, gab es zwei Klägerinnen, die Schwiegershäuser Forstgenossenschaft als Eigentümerin des Hainholzes einerseits und die Firma Rigips andererseits. Beide Klägerinnen hatten das Land Niedersachsen auf Schadensersatz verklagt, da, so ihre Argumentation, die Erklärung des Naturschutzes für das Hainholz ein „enteignungsgleicher Eingriff“ sei und ihnen also Abbauzins bzw. Abbaugewinn entgangen sei. Rigips hatte kurz nach der Erklärung des Naturschutzes 1963 mit den Forstgenossen einen Abbauvertrag über ca. acht Millionen Tonnen Gips für den Zentralteil des Hainholzes geschlossen.
Eine Folge der hohen Streitsumme war, dass der gesamte Prozess außerordentlich kostspielig wurde. Allein den Anwälten beider Parteien stand ein Honorar von fast einer halben Million DM zu. Vor dem Hintergrund dieser Riesensummen wirkte das Geschehen im Saal 11 des OLG-Celle fast wie eine Bühnen-Groteske: Außer den drei Richtern des Senats1, den Vertretern der Klägerinnen der Firma Rigips2 und aus Schwiegershausen3, ihren drei Anwälten Dr. Kolze, Dr. Klaas und Dr. Berger, den Vertretern des Beklagten, Baurat Stracke, Oberregierungsrat Herfarth und Dipl.-Ingenieurin Müller mit ihren Rechtsanwälten Dr. Vogel und Dr. Keller waren lediglich drei Zuschauer erschienen4. Als die sachlich und juristisch einzig Vorbereiteten erwiesen sich die Rechtsberater des Naturschutzes. Sowohl das Gericht, das neu zusammengesetzt worden war, als auch vor allem die Klägeranwälte zeigten nur geringe oder keine Sachkenntnis.


Abb. 4: Zur Zerklüftung des Gipskarstes im Hainholz tragen
Abrissspalten entlang großer Erdfälle bei; Foto Firouz Vladi.

Nach dem Bericht des Vorsitzenden wurde von den Anwälten der Klägerinnen als erstes die Aufhebung der Prozessaussetzung für die Klage der Firma Rigips beantragt. Diese Aussetzung war am 14.11.1975 erfolgt, da der Senat sich nicht über die Rechtmäßigkeit des Vertrages zwischen den Genossen und Rigips im Klaren war. Für die jetzt notwendige Beweisaufnahme spielte diese immer noch offene Frage aber keine Rolle, da aus Kostengründen für beide Klägerinnen nur eine Beweisaufnahme zu erfolgen brauchte. Das Gericht gab daher dem Antrag statt.
Für diese Beweisaufnahme wollte das Gericht drei Gutachter bestellen, je einen für die Gebiete Geologie/Karstkunde, Botanik und Zoologie. Außergerichtlich war es jedoch nicht möglich, sich auf Namen zu einigen, da die Industrie die vom Naturschutz vorgeschlagenen Professoren mit dem vagen Hinweis ablehnte, es könnten Verbindungen zum Naturschutz bestehen. Andererseits aber schlugen sie z.B. Herrn Prof. Aldinger aus Stuttgart vor, der ein geologisches Ingenieurbüro unterhielt und vielfach für die Gipsindustrie gearbeitet haben sollte. Die Professoren Trimmel (Wien) und Zötl (Graz) wurden aber lautstark abgelehnt mit der arroganten Behauptung, sie seien „Gipskarstfanatiker“, obwohl beide nicht eine einzige eigene Arbeit zum Thema verfasst hatten. Bei beiden handelte es sich im Gegenteil um weltweit anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der allgemeinen Karstkunde und der Hydrogeologie.
Von den Klägeranwälten wurden ständig Pflanzennamen verwechselt, die Chemie des Gipses wurde verhaspelt und es wurde behauptet, Wissenschaftler würden auch zu den Seychellen fahren, wenn es dort etwas gäbe, was es hier nicht gäbe, und demzufolge könne man hier alles abbauen. Pauschalurteile lösten sich mit Behauptungen des Hörensagens ab. Die Vertreter des Naturschutzes hatten es leicht, jeden dieser Ausfälle ruhig und sachlich zu berichtigen. Herr Berger verstieg sich z.B. zu der Äußerung, wissenschaftliche Sachverständige hätten nicht den Überblick, um überhaupt als Gutachter auftreten zu können, woraufhin der Vorsitzende unterbrach und ironisch bemerkte, Wissenschaftler würden wohl alles aus der Froschperspektive sehen. Immer wieder unterbrach auch der Berichterstatter des Gerichts die Anwälte der Klägerinnen, um sie fachlich zu korrigieren. Schließlich führte Herr Berger, um die „Berücksichtigung“ der Naturschutzbelange im vorgesehenen Abbauvertrag zu unterstreichen, aus, man verpflichte sich, „etwaige Funde beim Abbau abzuliefern, wie z.B. Neandertaler, obwohl“, er drehte sich um und wies auf die hinter ihm sitzende Schwiegershäuser Abordnung, „die Eigentümer doch keinen Neandertaler erkennen könnten“. Peinliche Stille im Saal. Diese Unverfrorenheit der Industrieanwälte auch ihren eigenen Auftraggebern gegenüber enthüllte den eigentlichen Hintergrund des Prozesses. Schließlich einigte man sich darauf, dass das Gericht über die Personen der Gutachter anhand der Vorschlagslisten beider Seiten entscheiden solle. Die Verkündigung dieses Beschlusses wurde für den 20.3.1979 angesetzt.
Jetzt beantragten die Anwälte der Klägerinnen eine Vertagung und begründeten diese damit, dass man nicht mit der Aufhebung der Prozessaussetzung der Klage der Firma Rigips habe rechnen können und dass man daher nicht für eine Fortsetzung vorbereitet sei. Hierauf der Vorsitzende kühl: „Ist es nicht komisch, dass der Geschäftsführer von Rigips kommt, man aber nicht vorbereitet ist?“
Diese Vorfälle machten deutlich, dass die Forstgenossen sich in eine gefährliche Abhängigkeit zu den Rigips-Werken begeben hatten. Ohne die Industrie hätten sie die Anwaltskosten gar nicht aufbringen können. Dies ließen die Anwälte ihre Auftraggeber spüren. Ihnen ging es offensichtlich nicht in erster Linie um die möglicherweise berechtigten Entschädigungswünsche der Eigentümer, sondern einzig um den mühelosen Gewinn der Industrie. Zwischenzeitlich hatte sich das Land Niedersachsen gegenüber Rigips bereit erklärt, für den Abbau ein Ausweichgelände zur Verfügung zu stellen. Und die Beweise für die Einmaligkeit des Gebiets (der Aktenstapel bei Gericht war damals bereits 1,5 m hoch) wurden immer deutlicher.
Einer der Industrieanwälte nannte auch falsche Hektar-Angaben zur Größe des Gipskarstes, so dass das Abbaugebiet klein erschien. Der Erstautor war derart empört, dass er aufsprang und die richtige Zahl für die Gipsfläche des Hainholzes nannte – schließlich hatten wir, die Höhlen- und Karstforscher, das Gebiet im Detail kartiert (Kempe et al. 1970). Aus heutiger Sicht hätte das Gericht das sehr wohl als Missachtung werten und uns des Saales verweisen können. Aber der Vorsitzende des Senats nickte nur freundlich und wandte sich an die Rigipsleute. Die mussten kleinlaut die Korrektur hinnehmen. Auch dies zeigte dem Gericht, mit welchen Mitteln hier gekämpft wurde. Heute nennt man das wohl „alternative facts“, aber eigentlich war es nur eine unter vielen dreisten Lügen, die verbreitet wurden.
Es gab auch einen Ortstermin mit dem Gericht, bei dem wir Höhlen- und Karstforscher von der Naturschutzseite geladen waren. Zum einen stellte sich hier einer der Rigips-Anwälte großmäulig hin und erklärte, er „sähe kein schützenwertes Gebiet“ – kein Wunder bei dem Geldbetrag, der seinem Büro aufgrund des hohen Streitwertes zustand. Zum anderen zog uns aber der Geologe der Rigips-Werke zur Seite und flüsterte uns zu, dass er sehr wohl die  Schutzwürdigkeit des Hainholzes anerkenne, bat aber zu verstehen, dass er hier als Werks-Geologe fungiere – immerhin eine interne kollegiale Äußerung.
Die Mitglieder der damaligen Arbeitsgemeinschaft für niedersächsische Höhlen aus Hamburg, Goslar und Braunschweig halfen nach Kräften mit, Daten zur Schutzwürdigkeit desHainholzes zu erheben und die Behörden bei den Klagen zu unterstützen. Von diesen Bemühungen zeugen eine respektable Zahl von Veröffentlichungen (u.a. Brandt et al. 1976, Kempe 1982, Kempe et al. 1972, Vladi 1981), so dass man das Hainholz als das bestuntersuchte Gipskarstgebiet Deutschlands, vielleicht auch im globalen Maßstab, bezeichnen kann. Denn es war die Aufgabe der Naturschutzbehörden, durch Gutachten über Geologie, speziell den Karst sowie Botanik und Zoologie, aber auch durch geschichtliche und heimatkundliche Forschungen die Einzigartigkeit der Situationsgebundenheit dieses Gebietes zu „beweisen“.
Das Land Niedersachsen focht den Prozess leider nicht durch, sondern strebte einen außergerichtlichen Vergleich an, der die Firma weiterhin mit Naturgips versorgte. Dafür wurden andere wertvolle Gebiete bei Osterode geopfert, u.a. der Blossenberg und die Kreuzstiege am ehemaligen Bundeswehrgelände Osterode
und außerdem ein Gebiet am Lichtenstein. Obwohl in diesem Prozess endlich die Möglichkeit bestanden hätte, ein Präzedenzurteil zu schaffen, in dem das Allgemeininteresse aus der Notwendigkeit des Naturschutzes abgeleitet wurde, das den privatwirtschaftlichen Interessen hätte vorangestellt werden können, verzichtete das Land Niedersachsen auf diese Möglichkeit. Mit einem Sieg vor Gericht hätte das Land durch unabhängig erarbeitete wissenschaftliche Erkenntnisse die Einzigartigkeit dieses Gebiets beweisen können, ohne Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen. Durch ein Urteil in dieser Richtung
wären die gipsabbauenden Firmen verstärkt und beschleunigt gezwungen gewesen, Alternativen zum Naturgips zu suchen. Es kam schließlich 1981 zu einem außergerichtlichen Vergleich, wonach eine Entschädigungssumme in zweistelliger Millionenhöhe aus Naturschutzmitteln gezahlt wurde! Zwar war das
Hainholz-Beierstein-Gebiet gesichert, aber der Gipsabbau wurde dadurch nur verlagert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage des Naturschutzes im Südharzer Gipskarstgebiet ist dies ein mehr als fragwürdiges Ergebnis eines horrend teuren Gerichtsverfahrens.

Folgewirkungen
Die Auseinandersetzungen um das Hainholz dauerten nahezu 20 Jahre an und beschäftigten ganze Scharen von Beamten, Managern und Naturschützern. Da es damals vor Ort noch keine Naturschutzverbände gab, füllten die Höhlenforscher im Karst einen Teil dieser Lücke. Die Diskussionen führten zur Gründung der ersten großen Umwelt-Bürgerinitiative im Landkreis Osterode („Rettet das Hainholz“).
Inzwischen hatte die Bundesregierung ein Förderprogramm zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung“ aufgelegt – ein Kunstgriff, um im nach der Verfassung rein landesrechtlichen Aufgabenbereich des Naturschutzes ebenfalls tätig werden zu können. Das niedersächsische Umweltministerium hatte daran anknüpfend angeregt, das Hainholz nebst Umgebung auf diese Weise zu fördern, d.h. auch weiterzuentwickeln. Dies hatte der Landkreis Osterode aufgegriffen. Über einen ersten Abschluss berichteten Bernd et al. (1994). Ziele waren neben der Erweiterung der geschützten Fläche und Novellierung der Schutzverordnung der Aufkauf bzw. die langfristige Anpachtung von Waldflächen, so Hainholz und Beierstein auf 99 Jahre, die Umwandlung von Acker in Grünland, die Anlage von Feld- und Solitärgehölzen, die Renaturierung von Fließgewässern und Sanierung von z.T. mit Schutt verfüllten Erdfällen, der Abtrieb nicht standortheimischer Nadelholzaufforstungen und die Besucherlenkung. Hinzu kommen Pflege- und Extensivierungsvereinbarungen mit den Landwirten vor Ort. Auf diese Weise sind bisher ca. 10 Mio. Euro in das etwa 700 ha große Gebiet geflossen.
Ähnliche Dimensionen der Auseinandersetzung mit dem Naturschutz erreichten nur noch die Diskussionen um das Gipskarstgebiet Lichtenstein, die geplante Siebertalsperre und später die um den Nationalpark Harz.

Literatur
(siehe auch Literaturliste in www.karstwanderweg.de)

A. A. (1988): Die Auseinandersetzungen um den Schutz des Dünaer Gipskarstes – zur Geschichte der „Hainholz-Prozesse“. – Mitt. Arbeitsgem. Karstkunde Nds. 3+4/1988:5-11 (Autor F. Knolle)
Bernd, T., Schlicht, R., Schlimm e, H. & Vladi, F. (1994): Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung – Projekt: Gipskarstlandschaft Hainholz, Niedersachsen. – Natur und Landschaft 69 (7/8): 337-342
Brandt, A., Kempe, S., Seeger, M. & Vladi, F. (1976): Geochemie, Hydrographie und Morphogenese des Gipskarstgebietes von Düna/Südharz. – Geol. Jb. C 15: 3-55
Kempe, S. (1972): Wie steht es um das Hainholz? – Mitt. Verb. dt. Höhlen- u. Karstforscher 18: 11-14
Kempe, S. (1979): Das Gipskarstgebiet Hainholz, Gefahr für ein bedeutendes Naturdenkmal im Südharz. – Naturschutz und Naturparke 95: 33-40
Kempe, S. (1982): Long-term records of CO2 pressure fluctuations in fresh waters. – Habilitationsschrift. In: Transport of Carbon and Minerals in Major World Rivers, Pt. 1 (ed. E.T. Degens), Mitt. Geol.-Paläont. Inst. Univ. Hamburg, SCOPE/UNEP-Sonderband 52: 91-332
Kempe, S., Seeger, M. & Vladi, F. (1970): Geologische Kartierung des Gipskarstes im Bereich Hainholz und Beierstein bei Düna/ Südharz. – 24 S., unveröff. Mskr., Hamburg
Kempe, S., Mattern, E., Reinboth, F., Seeger, M. & Vladi, F. (1972): Die Jettenhöhle bei Düna und ihre Umgebung. – Abh. Karst- u. Höhlenkunde A6: 1-63
Knolle, F. (2001): Naturschutz-Großprojekt Hainholz im Südharz abgeschlossen. – Mitt. Verb. dt. Höhlen- u. Karstforscher 47 (3): 75
Knolle, F. & Reinboth, F. (1982): Der Antrag auf Ausweisung eines erweiterten Naturschutzgebietes Hainholz-Beierstein-Spahnberg bei Düna (LK Osterode am Harz) an die Bezirksregierung Braunschweig vom 30. März 1982. – Abh. Arbeitsgem. Karstkunde Nds. 2: 1-27, 1 Kt.
Vladi, F. (1981): Bibliographie zu den Naturschutzgebieten Hainholz und Beierstein im Landkreis Osterode am Harz. – Ber. naturhist. Ges. Hannover 124: 195-218
Vladi, F. (2004): Das Hainholz. Naturschutzgebiet Hainholz – fast 40 Jahre Anstrengungen um die Bewahrung eines einzigartigen Ausschnitts der Südharzer Gipskarstlandschaft. – In: Schwiegershausen am Harz. Ein Dorf mit gelebter Tradition: 202-221, 6 Abb., 1 Kt., Mecke Druck und Verlag, Duderstadt

Autoren: Prof. Dr. Stephan Kempe, Am Schloss Stockau 2, 64807 Dieburg, kempe@geo.tu-darmstadt.de;
Dr. Friedhart Knolle, Grummetwiese 16, 38640 Goslar, fknolle@t-online.de;
Dipl.- Geol. Firouz Vladi, Düna 9a, 37520 Osterode am Harz, vladi@karstwanderweg.de




1 Dr. Beutler, Dr. Hamann und Dr. Prinz
2 Herr Deutsch, Geschäftsführer mit Vertretungsberechtigung
3 Die Herren Wode, Schumann und Haase
4 Herr von Blanckenburg (Landkreis Osterode), Firouz Vladi und Stephan Kempe (Arbeitsgemeinschaft für niedersächsische Höhlen)



Wir danken der Schriftleitung der Mitteilungen des Verbandes deutscher Höhlen- und Karstforscher für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag ebenfalls veröffentlichen zu dürfen. Weiterer Nachdruck oder Veröffentlichung bzw. Verbreitung in anderen elektronischen Medien nur mit schriftlicher Genehmigung der Schriftleitung.

Impressum / Datenschutz