Verordnung

über das Naturschutzgebiet "Gipskarstlandschaft Hainholz" im Landkreis Osterode am Harz vom 06.04.2000 Aufgrund der §§ 24, 28c, 29, 30 und 31 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155 und 267), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.02.1998 (Nds. GVBl. S. 86), wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

    Das in § 2 festgelegte Gebiet in der Stadt Osterode am Harz und in den Gemeinden Hattorf am Harz sowie Hörden innerhalb der Samtgemeinde Hattorf am Harz im Landkreis Osterode am Harz wird zum Naturschutzgebiet "Gipskarstlandschaft Hainholz" erklärt.
  1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 641 ha.
§ 2

Geltungsbereich

    Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den mitveröffentlichten Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 5 000 eingetragen. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in den Karten dargestellten schwarzen Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
  1. Mehrausfertigungen der Karte im Maßstab 1 : 5 000 befinden sich bei der Bezirksregierung Braunschweig, beim Landkreis Osterode am Harz und bei der Stadt Osterode am Harz sowie der Samtgemeinde Hattorf. Sie können während der Dienstzeit von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§ 3

Schutzzweck

    Das Gebiet um "Beierstein", "Spahnberg" und "Hainholz" ist Teil der Gipskarstlandschaft des südwestlichen Harzvorlandes. Das vollständige Vorhandensein karsttypischer Phänomene sowie ihre Häufung auf engem Raum in diesem Gebiet ist für die Bundesrepublik einmalig. Geologische Grundlage für diese Erscheinungen ist der Zechsteingips, welcher hier sehr oberflächennah ansteht oder sogar frei zutage tritt. Neben den Gesteinen des Zechsteins Gips und Dolomit tritt am südwestlichen Rand des Gebietes um "Krücker" und "Rikkesberg" der Buntsandstein zu Tage.
    Aufgrund der leichten Löslichkeit des Gipsgesteins ist das Gebiet intensiv verkarstet und zeigt auf engem Raum eine außerordentliche Häufung karsttypischer Phänomene wie Erdfälle, Dolinen, Quellen, Bachschwinden und Höhlen, wie auch ein bewegtes Kleinrelief, das sich insbesondere in der extensiv als Wiesen und Weiden oder als Acker genutzten Kulturlandschaft, die durch Hecken und Feldgehölze gegliedert ist, darstellt. Die Gipsmassive des "Beierstein" und des "Hainholz" sowie der "Krücker" sind überwiegend mit naturnahen Buchenwäldern bestanden und prägen den Charakter der Landschaft. Die zahlreichen Fließgewässer haben ein hohes Entwicklungspotential, sind jedoch derzeit über weite Strecken durch den Menschen überprägt. Die besondere naturräumliche Ausstattung des Gebietes ist Grundlage für eine artenreiche und seltene Tier- und Pflanzenwelt.

    Besonderer Schutzzweck ist:

    1. die Erhaltung und Entwicklung des Gipskarstgebietes mit seinen typischen ober- und unterirdischen Karstformen und deren morphologischer, hydrochemischer und hydrogeologischer Dynamik sowie der sich hieraus ergebenden Lebensräume mit ihren teilweise gefährdeten Tieren, Pflanzen und Pilzen,
    2. die Erhaltung der unter den historischen und geologischen Voraussetzungen entstandenen seltenen Böden wie Syrosem, Rendzina und Pararendzina über Gipsgestein,
    3. die Erhaltung und Entwicklung der für das Gebiet charakteristischen Biotoptypen, wie
      • naturnahe, eigendynamische Waldökosysteme, ebenso wie ihre historischen Nutzungsformen und natürlichen Sukzessionsstadien,
      • naturnahe Gebüsche und Feldgehölze mit Übergängen zum Trockengebüsch,
      • wärmeliebende Säume,
      • natürlich entstandene Still- und Fließgewässer,
      • farn-, moos- und flechtenreiche Felsbiotope,
      • Kalkmagerrasen auf Gips und Dolomit,
      • magere Glatthafer-Wiesen und Grünland mittlerer und feuchter Standorte,
      • Wildkrautfluren der Kalkscherbenäcker sowie
      • Höhlen als Lebensraum von Tierarten,
    4. die Entwicklung von
      • ökologisch durchgängigen und naturnahen Fließgewässern mit naturnahen Niederungen,
      • vernetzenden Strukturen insbesondere für die unter c) genannten Biotope,
      • Wildbestand ohne negative Auswirkungen auf die Verjüngung des Baumbestandes,
      • Maßnahmen für einen naturverträglichen Tourismus und ihre Umsetzung
    5. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Gipskarstlandschaft sowie
    6. die Förderung einer an den vorgenannten Zielen des Naturschutzes orientierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
§ 4

Verbote im Naturschutzgebiet

    § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verbietet im Naturschutzgebiet alle Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

    Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das Naturschutzgebiet außerhalb von Wegen nicht betreten werden. Dieses Verbot umfaßt auch das Reiten und das Lagern außerhalb der Wege.

    Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

    1. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
    2. Hunde unangeleint laufen zu lassen,
    3. ferngesteuerte Geräte, Modellflugzeuge oder andere Luftfahrzeuge fliegen zu lassen oder mit ihnen zu starten,
    4. das Naturschutzgebiet mit nach Luftverkehrsrecht nicht erlaubnispflichtigen Luftfahrzeugen oder ferngesteuerten Geräten zu überfliegen,
    5. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören und Feuer zu entzünden.
    Der Gemeingebrauch an Fließgewässern (§ 73 Niedersächsisches Wassergesetz) ist nach Maßgabe der in den Absätzen 1 und 2 wiedergegebenen gesetzlichen Verbote des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatG eingeschränkt, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§5

Bestehende behördliche Genehmigungen

Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und von den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§6

Freistellungen

    Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatG und von den Verboten dieser Verordnung sind freigestellt:
    1. Untersuchungen der Fachbehörde für Naturschutz und der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes,
    2. die ordnungsgemäße Unterhaltung
      1. der vorhandenen Gewässer und Gräben,
      2. der Straßen und Wege in der gegenwärtig genutzten Breite und Befestigungsart, mit der Einschränkung, dass für unbefestigte Wege nur landschaftstypische Mineralien (z. B. Gips/Anhydritknorpel oder Dolomit) verwendet werden dürfen und
      3. der vorhandenen Leitungen und Einrichtungen für Versorgung, Entsorgung, Verkehr und Kommunikation,
      4. das Osterfeuer der Ortschaft Düna.
      Untersuchungen und Maßnahmen nach Abs. 1, Buchst. a) sind der Bezirksregierung Braunschweig - obere Naturschutzbehörde - vorher anzuzeigen. Die Bezirksregierung kann innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige des Vorhabens verbindliche Regelungen zu Zeitpunkt und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

      Hinsichtlich Abs. 1, Buchst. b) gilt Abs. 2 in der Weise, dass an die Stelle der Bezirksregierung der Landkreis Osterode am Harz - untere Naturschutzbehörde - tritt.

    §7

    Freistellung der Landwirtschaft

      Freigestellt ist die bisher ausgeübte, in der Karte zur Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargestellte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung:
        außerhalb der Kernzonen A und B (s. Karte im Maßstab 1 : 5 000 zur Verordnung)
        1. ohne Grünland in Acker umzuwandeln sowie ohne Einebnungen und Planierungen
        2. ohne Grünland zu erneuern; Nachsaat durch Übersaat ist möglich,
        3. ohne Pflanzenbehandlungsmittel i.S. des Pflanzenschutzgesetzes auf Grünland anzuwenden; die horstweise Bekämpfung von Ampfer und Brennesseln ist gestattet,
        4. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
        5. ohne offene Tränkestellen an den Gewässern,
        6. ohne Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder in diese einzuleiten; das Schöpfen mit Handgefäßen sowie Ansaugpumpen zum Tränken der Weidetiere bleiben zulässig,
        7. unter Auszäunung der Gewässer, wassergefüllten Erdfälle und Flutmulden bei Beweidung; Weidezäune müssen entlang der Gewässer mindestens einen Abstand von 1 m von der oberen Böschungskante oder dem äußeren Rand der genannten Biotope einhalten,
        8. ohne Zufütterung auf der Weide; Zufütterung der Rinder zur gezielten Vorbeugung der Weidetetanie bleibt erlaubt,
        9. ohne Naß- oder Rübenblattsilagen anzulegen,
        10. ohne Weihnachtsbaumkulturen anzulegen und ohne Ballensilage in heller oder glänzender Folie zu lagern.
      innerhalb der Kernzone A (s. Karte im Maßstab 1 : 5000 zur Verordnung)
      1. mit den unter a) genannten Einschränkungen und
      2. mit der in der Karte im Maßstab 1 : 5 000 zur Verordnung dargestellten Nutzung sowie
      3. ohne zu düngen sowie ohne Gülle- und Klärschlamm aufzubringen; Kompost- oder Rindermistaufbringung bedarf der Zustimmung (§ 11) der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde - ,
      4. ohne Pflanzenbehandlungsmittel i. S. des Pflanzenschutzgesetzes anzuwenden; Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung (§ 11) der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde -,
      5. ohne Grünland mehr als zweimal im Jahr und vor dem 5. Juni zu mähen; eine dreischürige Mahd zum Zwecke der Aushagerung und witterungsbedingt notwendige Abweichungen bedürfen der Zustimmung (§ 11) der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde -,
      6. ohne das in der Karte im Maßstab 1 : 5000 dargestellte Grünland in der Kernzone zu mehr als 70% des Aufwuchses abzuweiden,
      7. ohne in der Karte im Maßstab 1 : 5000 als Feuchtgrünland dargestellte Flächen zu beweiden und mit Einstellung der ackerbaulichen Nutzung bis zum 31.12.2000 in der Kernzone; die weitere Nutzung geschieht nach Maßgaben des Schutzzweckes (§ 3) dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde -.
      innerhalb der Kernzone B (s. Karte im Maßstab 1 : 5000 zur Verordnung) soll der Schutzzweck im Wege vorrangigen Erwerbs durch das Land Niedersachsen oder durch Vertragsnaturschutz gemäß § 29 (3) NNatG gesichert werden. Für die erworbenen Flächen gelten die unter dem Buchstaben b) genannten Einschränkungen. Die Errichtung von Weidezäunen in landschaftsgerechter ortsüblicher Art und Weise ist zulässig.
    §8

    Freistellung der Forstwirtschaft

      Freigestellt ist außerhalb der Kernzone A die bisher ausgeübte, in der Karte zur Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargestellte, ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in naturnaher Art und Weise:
      1. mit ausschließlicher Förderung standortgerechter und heimischer Baumarten sowie autochthoner Straucharten; nicht zulässig sind z.B. Roteiche sowie Nadelhölzer außer der Eibe; angemessene Anteile von Neben- und Pionierbaumarten sind sicherzustellen,
      2. unter Erhaltung von standortgerechten, autochtonen Sträuchern sowie deren Förderung an Waldrändern und Gewässerufern,
      3. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
      4. ohne Pflanzenbehandlungsmittel i. S. des Pflanzenschutzgesetzes anzuwenden,
      5. ohne Wirtschaftswege neu anzulegen oder auszubauen,
      6. unter Verwendung boden- und bestandsschonender Bewirtschaftungsverfahren und Geräte und mit der Aufstellung erforderlicher Kulturgatter.

      7. In der Kernzone A (s. Karte im Maßstab 1 : 5 000 zur Verordnung) bleibt der Wald mit allen Altersphasen und ökologischen Prozessen einer natürlichen, eigendynamischen Entwicklung überlassen. Eine Nutzung oder Pflege findet nicht statt. Freigestellt sind:
      8. Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an den Außenrändern und entlang der Wege sowie die Umwandlung von Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubwälder.

      9. Absatz 2 gilt für die Dauer der für diese Flächen abgeschlossenen Pachtverträge. Nach Beendigung der Pachtverträge gilt Absatz 1.
    §9

    Freistellung der Fischerei

      Freigestellt ist die bisher rechtmäßig ausgeübte ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der rechtmäßig angelegten Fischteiche, ggf. für die Geltungsdauer einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Gestattung:
      1. ohne die natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen in Teichen zu entfernen; Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Landkreises Osterode am Harz - untere Naturschutzbehörde -,
      2. ohne gebietsfremde Pflanzen einzubringen und
      3. ohne den natürlichen Uferbewuchs zu beeinträchtigen.
    §10

    Freistellung der Jagd

      Freigestellt ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild sowie die Hege und die Aneignung des Wildes:
      1. ohne Kirrungen auf oberflächlich anstehendem Gipsgestein sowie auf Grünland der Kernzonen A und B, Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Landkreises Osterode am Harz - untere Naturschutzbehörde -,
      2. ohne Fallenjagd mit Totschlagfallen,
      3. ohne Jagd auf wildfarbene Katzen und ohne die Neuanlage, den Ausbau und die Erweiterung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen.
      Die Errichtung von Wildfütterungsstellen und die Wildfütterung in Notzeiten ist der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde - anzuzeigen und hinsichtlich der Ausführungsweise mit ihr einvernehmlich abzustimmen.
      Die Errichtung, der Ersatz oder die Erweiterung von Hochsitzen in landschaftsgerechter Holzbauweise ist der Bezirksregierung Braunschweig -obere Naturschutzbehörde- anzuzeigen.
    §11

    Zustimmungsvorbehalte

      Unbeschadet der schon genannten Zustimmungsvorbehalte dieser Verordnung bleiben der Zustimmung der Bezirksregierung Braunschweig - oberen Naturschutzbehörde - folgende Maßnahmen vorbehalten:
      1. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebietes, soweit sie nicht gemäß § 29 Abs. 1 NNatG angeordnet oder gemäß § 6 (1) a) freigestellt sind,
      2. das Betreten des Naturschutzgebietes, einschließlich der Höhlen außerhalb der Wege und Maßnahmen zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Lehre, soweit sie nicht gemäß § 6 (1) a) freigestellt sind,
      3. die Errichtung baugenehmigungsfreier Anlagen nach § 69 Niedersächsische Bauordnung, die der ordnungsgemäßen Land- oder Forstwirtschaft dienen sowie landwirtschaftliche Bauten, die dem Schutzzweck des § 3 (2) f) dienen, Maßnahmen der Denkmalpflege.
      Zustimmungen sind auf Antrag zu erteilen, soweit der Schutzzweck der Verordnung dies erlaubt. Sie können gemäß § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.
    §12

    Befreiungen

    Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Braunschweig - obere Naturschutzbehörde - nach § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

      die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
      1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder wenn
      2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
    §13

    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

      Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 29 Abs. 2 NNatG zu dulden sind, werden angeordnet:
      1. das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Naturschutzgebietes und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet und zum Verhalten im Naturschutzgebiet,
      2. die Wiederherstellung von Karstformationen durch Beseitigung von Abfällen und vom Menschen eingebrachter Materialien, das Pflegen von vorhandenen und neu anzulegenden Schneitelhainbuchen, Kopfweiden und Obstbäumen.
      Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 2 NNatG können weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gegenüber den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten angeordnet werden, die von diesen gemäß § 29 Abs. 2 NNatG zu dulden sind.
    §14

    Ordnungswidrigkeiten

      Die folgenden Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen nach § 65 NNatG geahndet werden:
      1. gemäß § 64 Nr. 4 NNatG Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach § 24 Abs. 2 NNatG (wiederholt in § 4 Abs. 1, 2 und 4 dieser Verordnung) und gemäß § 64 Nr. 1 NNatG Zuwiderhandlungen gegen die Verbote, Zustimmungsvorbehalte und Anzeigepflichten nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs.1 b), § 9 Nr.1, § 10 Abs. 1 a) und Abs. 2 und § 11 Abs. 1 dieser Verordnung.
      Soweit Zuwiderhandlungen gegen Verbote nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zugleich Zuwiderhandlungen gegen Verbote nach § 24 Abs. 2 NNatG sind, gilt der für die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG anzuwendende Bußgeldrahmen des § 64 Nr. 4 NNatG i.V.m. § 65 Halbsatz 2 NNatG.
    §15

    Strafbarkeit

    Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

    §16

    Nichtanwendung und außer Kraft treten von Rechtsvorschriften

      Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Osterode für das Naturdenkmal "Spahnberg" (OHA 23) vom 14.2.1977 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hildesheim, Nr. 6 vom 15.3.1977) sowie die Verordnung zur Sicherung von geschützten Landschaftsbestandteilen im Landkreis Osterode am Harz für den "Schneitel (Hain)buchenbestand am Südberg " (OHA 2) und den "Schneitel (Hain)buchenbestand am Haselberg" (OHA 3) vom 18.6.1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig, Nr. 16 vom 1.8.1984) ist im Geltungsbereich und für die Geltungsdauer dieser Naturschutzgebietsverordnung (§ 2) nicht mehr anzuwenden.
    1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gipskarstgebiet Hainholz-Beierstein" vom 6.2.1991 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig, Nr. 5, vom 1.3.1991) außer Kraft.
    §17

    In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig in Kraft.


    Braunschweig, 06.04.2000
    - 503.22221 BR 33 -
     

    Bezirksregierung Braunschweig

    Franke
    Regierungspräsident

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